Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides ist die Frage der Übernahme der Kosten für den Aufenthalt und die Betreuung von A und ihren Kindern in dem vom Verein Y geführten ausserkantonalen Heim in Z. Der Verein ist damit durch den Einspracheentscheid besonders berührt und hat an einer Aufhebung oder Änderung des Einspracheentscheides ein schutzwürdiges wirtschaftliches Interesse. Die Vorinstanz hat damit den Verein zu Recht als beiladungsberechtigten Dritten in das Einspracheverfahren mit einbezogen. Auch ist der Verein damit vorliegend zur Verwaltungsbeschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde ist damit ebenfalls einzutreten.