Nach der neueren Lehre sind jedoch beiladungsberechtigt vielmehr natürliche und juristische Personen, die durch einen in Aussicht gestellten Verwaltungsakt berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung haben können. Diese Auffassung wird dadurch begründet, dass die Rechtsmittelbefugnis nach dem per 1. Januar 2009 revidierten § 129 VRG in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht (Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes) für Drittbetroffene keine Betroffenheit in der Rechtsstellung mehr voraussetzt und es gemäss dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens widersinnig ist, die Befugnis zur Rechtsvorkehr im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren enger zu fassen als