Gemäss dem Wortlaut von § 20 Absatz 1 VRG setzt die Beiladung an sich eine Betroffenheit in der Rechtsstellung voraus. Nach der neueren Lehre sind jedoch beiladungsberechtigt vielmehr natürliche und juristische Personen, die durch einen in Aussicht gestellten Verwaltungsakt berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung haben können.