Damit ist die Beiladung auch Ausfluss des rechtlichen Gehörs. Die Beigeladenen treten als Prozessparteien mit gleichen Rechten und Pflichten zu den bisherigen Parteien hinzu (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 528). Der Beigeladene ist deshalb von der Beiladung an Partei, soweit seine Rechtsverhältnisse in das Verfahren einbezogen sind (§ 21 Abs. 1 VRG). Gemäss dem Wortlaut von § 20 Absatz 1 VRG setzt die Beiladung an sich eine Betroffenheit in der Rechtsstellung voraus.