Die Vorinstanz hat den Verein im Einspracheverfahren als beiladungsberechtigten Dritten im Sinn von § 20 VRG mit einbezogen. Beeinflusst der Entscheid voraussichtlich die Rechtsstellung eines Dritten, so kann ihn die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei oder eines Dritten durch Beiladung in das Verfahren einbeziehen (§ 20 Abs. 1 VRG). Zweck der Beiladung ist es, die Rechtskraft des Entscheides auf die Beigeladenen auszudehnen. Ferner ermöglicht die Beiladung die Wahrnehmung der Interessen derjenigen, deren rechtliche oder tatsächliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt sein könnten. Damit ist die Beiladung auch Ausfluss des rechtlichen Gehörs.