Als Partei des vorinstanzlichen Verfahrens ist A durch den angefochtenen Entscheid direkt betroffen und daher ohne weiteres zur Einreichung des Rechtsmittels befugt (§ 129 Abs. 1a VRG). Die Beschwerde erfolgte innert der Rechtsmittelfrist. Auf die Beschwerde von A ist daher einzutreten. 1.2 Neben A erhebt auch der Verein Y als Träger des ausserkantonalen Heims in Z Verwaltungsbeschwerde. Die Vorinstanz hat den Verein im Einspracheverfahren als beiladungsberechtigten Dritten im Sinn von § 20 VRG mit einbezogen.