Die Beschwerdeinstanz hat die Eintretensvoraussetzungen eines Rechtsmittels von Amtes wegen zu prüfen (§ 107 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; VRG). Zur Verwaltungsbeschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 129 Abs. 1 VRG). 1.1 Als Partei des vorinstanzlichen Verfahrens ist A durch den angefochtenen Entscheid direkt betroffen und daher ohne weiteres zur Einreichung des Rechtsmittels befugt (§ 129 Abs. 1a VRG).