Mit Entscheid vom 1. Juli 2011 wies der Gemeinderat die beiden Einsprachen ab und bestätigte seinen Entscheid vom 14. April 2011. A und der Trägerverein des Heims reichten daraufhin beim Gesundheits- und Sozialdepartement Verwaltungsbeschwerde ein, wobei sie die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe im erstinstanzlich geltend gemachten Umfang verlangten. Das Gesundheits- und Sozialdepartement hiess die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 1. Die Beschwerdeinstanz hat die Eintretensvoraussetzungen eines Rechtsmittels von Amtes wegen zu prüfen (§ 107 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; VRG).