Am 3. März 2011 übermittelte das Sozialberatungszentrum dem Sozialamt der Gemeinde X das Gesuch von A vom 15. Februar 2011 um Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe. Mit Entscheid vom 14. April 2011 hiess der Gemeinderat von X dieses Gesuch insofern gut, als er A und ihren beiden Kindern befristet vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2011 die wirtschaftliche Sozialhilfe gewährte und die Übernahme der Kosten im ausserkantonalen Heim in Z für den fraglichen Zeitraum zusicherte. Gegen diesen Entscheid erhoben A am 28. April 2011 und der Verein Y als Träger des ausserkantonalen Heims am 29. April 2011 Einsprache beim Gemeinderat.