Die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe werde deswegen verneint. Zudem zeige eine Berechnung des sozialen Existenzminimums von A einen grösseren Einnahmenüberschuss. Schliesslich sei bis anhin noch kein schriftliches Kostengutsprachegesuch eingegangen, weshalb kein Handlungsbedarf bestehe. Für weitere Informationen verwies der Gemeinderat A an das Sozialberatungszentrum S. Am 3. März 2011 übermittelte das Sozialberatungszentrum dem Sozialamt der Gemeinde X das Gesuch von A vom 15. Februar 2011 um Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe.