Mit Schreiben vom 27. September 2010 lehnte der Gemeinderat von X gegenüber dem Heim die Übernahme der Aufenthaltskosten von A und ihrer Kinder ab. Zur Begründung führte er aus, dass bereits am 30. August 2010 eine telefonische Anfrage des Beistandes der beiden Kinder von A um eine Erteilung einer Kostengutsprache abschlägig beantwortet worden sei. Auch habe A am 9. September 2010 mitgeteilt, dass sie auch ohne Kostengutsprache in dieses Heim eintreten könne und nicht die Absicht habe, wieder nach X zurückzukehren. Die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe werde deswegen verneint.