| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A und ihre beiden Kinder wohnen seit März 2009 in der Gemeinde X. Beide Kinder stehen unter einer Beistandschaft nach Artikel 308 ZGB. Am 15. September 2010 trat A mit ihnen im Zusammenhang mit einer Kindesschutzmassnahme in ein vom Verein Y geführtes ausserkantonales Heim in Z ein. Mit Schreiben vom 27. September 2010 lehnte der Gemeinderat von X gegenüber dem Heim die Übernahme der Aufenthaltskosten von A und ihrer Kinder ab.