Der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe kann auch mit einem mündlichen Gesuch geltend gemacht werden. — Sind die Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen erfüllt, besteht der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab Gesuchseinreichung. Nicht entscheidend ist, in welchem Zeitpunkt die Gesuchsunterlagen vollständig sind und über das Gesuch entschieden werden kann. Dies gilt auch dann, wenn das Gesuch bei der falschen Behörde eingereicht wurde. — Wird ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Heimaufenthalt zulasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelehnt, ist auch der Heimträger zur Verwaltungsbeschwerde befugt. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig.