{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2012-19_2012-10-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10132", "Checksum": "6a153816ece4521a7719b8e01c4eef18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2012 19", "2012 III Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 29.10.2012 GSD 2012 19 (2012 III Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 29.10.2012 GSD 2012 19 (2012 III Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 29.10.2012 GSD 2012 19 (2012 III Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe. Formerfordernis an ein Gesuch. Beginn der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Beschwerdebefugnis. § 129 Absatz 1 VRG; §§ 28 Absatz 1 und 73 SHG; §§ 4 Absatz 1 und 11 SHV. Der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe kann auch mit einem mündlichen Gesuch geltend gemacht werden. — Sind die Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen erfüllt, besteht der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab Gesuchseinreichung. Nicht entscheidend ist, in welchem Zeitpunkt die Gesuchsunterlagen vollständig sind und über das Gesuch entschieden werden kann. Dies gilt auch dann, wenn das Gesuch bei der falschen Behörde eingereicht wurde. — Wird ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Heimaufenthalt zulasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelehnt, ist auch der Heimträger zur Verwaltungsbeschwerde befugt. | § 129 Abs. 1 VRG; § 28 Abs. 1 SHG, § 73 SHG; § 4 Abs. 1 SHV, § 11 SHV | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:43", "Checksum": "c43728dc31b0eeb7d06affd077553ef5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 29.10.2012 GSD 2012 19 (2012 III Nr. 19)\nRegeste:\nWirtschaftliche Sozialhilfe. Formerfordernis an ein Gesuch. Beginn der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Beschwerdebefugnis. § 129 Absatz 1 VRG; §§ 28 Absatz 1 und 73 SHG; §§ 4 Absatz 1 und 11 SHV. Der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe kann auch mit einem mündlichen Gesuch geltend gemacht werden. — Sind die Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen erfüllt, besteht der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab Gesuchseinreichung. Nicht entscheidend ist, in welchem Zeitpunkt die Gesuchsunterlagen vollständig sind und über das Gesuch entschieden werden kann. Dies gilt auch dann, wenn das Gesuch bei der falschen Behörde eingereicht wurde. — Wird ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Heimaufenthalt zulasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelehnt, ist auch der Heimträger zur Verwaltungsbeschwerde befugt. | § 129 Abs. 1 VRG; § 28 Abs. 1 SHG, § 73 SHG; § 4 Abs. 1 SHV, § 11 SHV | Sozialhilfe\n\n ihren Kindern im Heim in Z ersucht hat, welche die Gemeinde telefonisch ablehnte. Die Kosten des Aufenthaltes in einer Einrichtung wie das Heim in Z gehen als Unterhaltskosten vorab zulasten der unterhaltsverpflichteten Personen (Art. 276 ZGB). Soweit diese nicht oder nicht rechtzeitig für diese Kosten aufkommen können, gehen sie als situationsbedingte Leistungen zulasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe (Art. 293 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 28 Abs. 1 SHG; Skos-Richtlinien F.3-4). Wie in Erwägung 3.2 ausgeführt, braucht ein Gesuch um Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht zwingend schriftlich gestellt zu werden. Mit den Beschwerdeführern ist deshalb einig darin zu gehen, dass für A und ihre Kinder am 3. August 2010 grundsätzlich ein Gesuch um Übernahme der Kosten des Aufenthaltes im Heim in Z im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe gestellt worden ist. Mit der Gesuchstellung am 3. August 2010 wurde ein entsprechendes Verfahren eröffnet, in dem die zuständige Behörde den geltend gemachten Anspruch abzuklären hat. Ist dieser Anspruch zu bejahen, wirkt dieser auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung zurück. Beginn der wirtschaftlichen Sozialhilfe ist somit der Zeitpunkt der Gesuchstellung und nicht jener des Entscheids über das Gesuch. 4.2 Soweit der Gemeinderat geltend macht, der Beistand oder A hätten ihr Gesuch beim Sozialberatungszentrum, das für die Fallführung zuständig sei, einreichen müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Umstand für die Frage des Beginns der wirtschaftlichen Sozialhilfe unerheblich ist. Ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe ist als gestellt zu erachten, selbst wenn es bei einer unzuständigen Stelle eingereicht wurde. Das Sozialamt oder der Gemeinderat wären zudem nach § 73 Absatz 1 SHG verpflichtet gewesen, das Gesuch um Kostenübernahme selber an das Sozialberatungszentrum weiterzuleiten. Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung hätte dieses dann A oder den Beistand unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht (§ 11 Abs. 1 SHG, § 55 VRG) auffordern müssen, schriftliche Unterlagen zur Prüfung des Anspruchs einzureichen — wie dies letztlich im Februar 2011 erfolgte. Auch wenn es nach § 11 SHV zulässig ist, für die Entgegennahme der Gesuche andere öffentliche oder private Stellen, wie ein Sozialberatungszentrum, als zuständig zu bezeichnen, darf daraus jedoch für die hilfebedürftige Person kein Nachteil erwachsen. Der Gemeinderat kann nicht belegen, das Gesuch vom 3. August 2010 an das Sozialberatungszentrum weitergeleitet zu haben. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 29. Oktober 2012) |"}