{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2012-19_2012-10-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10132", "Checksum": "6a153816ece4521a7719b8e01c4eef18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2012 19", "2012 III Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 29.10.2012 GSD 2012 19 (2012 III Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 29.10.2012 GSD 2012 19 (2012 III Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 29.10.2012 GSD 2012 19 (2012 III Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe. Formerfordernis an ein Gesuch. Beginn der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Beschwerdebefugnis. § 129 Absatz 1 VRG; §§ 28 Absatz 1 und 73 SHG; §§ 4 Absatz 1 und 11 SHV. Der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe kann auch mit einem mündlichen Gesuch geltend gemacht werden. — Sind die Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen erfüllt, besteht der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab Gesuchseinreichung. Nicht entscheidend ist, in welchem Zeitpunkt die Gesuchsunterlagen vollständig sind und über das Gesuch entschieden werden kann. Dies gilt auch dann, wenn das Gesuch bei der falschen Behörde eingereicht wurde. — Wird ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Heimaufenthalt zulasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelehnt, ist auch der Heimträger zur Verwaltungsbeschwerde befugt. | § 129 Abs. 1 VRG; § 28 Abs. 1 SHG, § 73 SHG; § 4 Abs. 1 SHV, § 11 SHV | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:43", "Checksum": "c43728dc31b0eeb7d06affd077553ef5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 29.10.2012 GSD 2012 19 (2012 III Nr. 19)\nRegeste:\nWirtschaftliche Sozialhilfe. Formerfordernis an ein Gesuch. Beginn der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Beschwerdebefugnis. § 129 Absatz 1 VRG; §§ 28 Absatz 1 und 73 SHG; §§ 4 Absatz 1 und 11 SHV. Der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe kann auch mit einem mündlichen Gesuch geltend gemacht werden. — Sind die Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen erfüllt, besteht der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab Gesuchseinreichung. Nicht entscheidend ist, in welchem Zeitpunkt die Gesuchsunterlagen vollständig sind und über das Gesuch entschieden werden kann. Dies gilt auch dann, wenn das Gesuch bei der falschen Behörde eingereicht wurde. — Wird ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Heimaufenthalt zulasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelehnt, ist auch der Heimträger zur Verwaltungsbeschwerde befugt. | § 129 Abs. 1 VRG; § 28 Abs. 1 SHG, § 73 SHG; § 4 Abs. 1 SHV, § 11 SHV | Sozialhilfe\n\n Sozialamt wenden können (§ 73 SHG). Aus den genannten Bestimmungen geht zunächst hervor, dass es für die wirtschaftliche Sozialhilfe ein Gesuch braucht. Mit diesem Gesuch macht die hilfebedürftige Person für sich und ihre Familienangehörigen gegenüber der zuständigen Gemeinde einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe nach § 28 Absatz 1 SHG geltend. Mit der Gesuchstellung wird ein entsprechendes Verfahren eröffnet, in dem die zuständige Behörde den geltend gemachten Anspruch abzuklären hat. Weder im Sozialhilfegesetz noch in der dazugehörigen Verordnung wird explizit verlangt, dass das Gesuch in schriftlicher Form gestellt werden muss. Ein solches Erfordernis lässt sich auch nicht aus dem Wortlaut ableiten. Insbesondere meinen die Begriffe «Gesuchstellung» und «Gesucheinreichung» nur, dass es für die Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens ein Gesuch braucht. Nach Sprachgebrauch kann auch bei einem mündlichen Gesuch gesagt werden, es sei «gestellt» oder «eingereicht» worden. Auch aus der Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat (heute Kantonsrat) ist nicht ersichtlich, dass das Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe in schriftlicher Form gestellt werden muss (vgl. dazu Botschaft B 65 vom 23. Dezember 1988 zum Entwurf eines Sozialhilfegesetzes, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1989, S. 172ff.). Schliesslich führt die Literatur aus, in allen Kantonen gelte der Grundsatz, dass das Sozialhilfeverfahren durch Gesuch der hilfebedürftigen Person an die zuständige Behörde eingeleitet werde. Schriftlichkeit werde in der Sozialhilfegesetzgebung nicht verlangt, sodass bereits ein gegenüber der Sozialhilfebehörde mündlich vorgebrachter Antrag zur Einleitung des Verfahrens führe (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 196). Die Sozialhilfegesetzgebung weise teilweise ausdrücklich auf die Möglichkeit mündlicher Anträge hin (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 196 Fussnote 8, mit Hinweis auf den Kanton Bern). Allein aus dem Umstand, dass die Luzerner Sozialhilfegesetzgebung im Gegensatz zu anderen kantonalen Rechtsordnungen nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass Gesuche um Sozialhilfe auch mündlich gestellt werden können, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass der Luzerner Gesetzgeber nur schriftliche Gesuche hat zulassen wollen. Zusammengefasst ist es mithin nach dem Luzerner Sozialhilferecht möglich, ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe auch mündlich zu stellen (in diesem Sinn für die Mutterschaftsbeihilfe: Entscheid des Gesundheits- und Sozialdepartementes vom 17. Dezember 2008, E. 3b). 3.3 Im Gegensatz zu anderen Kantonen enthält das Luzerner Sozialhilferecht keine Bestimmung, die den Beginn der wirtschaftlichen Sozialhilfe ausdrücklich regelt. Nach Artikel 16 Absatz 1 des Appenzell Ausserrhodischen Sozialhilfegesetzes (Ausserrhodische Gesetzessammlung 851.1) beispielsweise wird die wirtschaftliche Sozialhilfe ausdrücklich ab Gesucheinreichung ausgerichtet, falls die Voraussetzungen für die Unterstützung erfüllt sind. In der Literatur wird zur Frage des Beginns der wirtschaftlichen Sozialhilfe ausgeführt, dass Sozialhilfeleistungen auszurichten seien, sobald die Voraussetzungen der Unterstützung erfüllt seien und die zustän-dige Behörde die Bedürftigkeit einer Person kenne. Dabei erstrecke sich die Unterstützung grundsätzlich auf Leistungen für den laufenden Lebensunterhalt und nur ausnahmsweise auf Schulden (Wolffers, a.a.O., S. 152 und 162f., je mit Hinweisen). Die kantonale Rechtsprechung teilt unter Berufung auf das sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsprinzip diese Meinung (vgl. z.B. Entscheid 03.01/360/2007 des Departementes für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau vom 1. Oktober 2007, E. 9 und 10). Auch das Bundesgericht stellt im Zusammenhang mit Streitigkeiten um den Beginn der wirtschaftlichen Sozialhilfe auf die Gesuchseinreichung ab (vgl. Urteil 2P.158/2006 des Bundesgerichts vom 1. September 2006, E. 2). In diesem Sinne ist mit der oben zitierten Lehre und Rechtsprechung auch im Kanton Luzern wirtschaftliche Sozialhilfe grundsätzlich ab Gesuchseinreichung zu gewähren, sofern die materiellen Voraussetzungen von § 28 Absatz 1 SHG erfüllt sind. Nicht entscheidend sein kann der Zeitpunkt, an dem alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Zum einen macht die hilfebedürftige Person mit dem Gesuch und nicht mit dem Auflegen von Unterlagen eine Hilfebedürftigkeit geltend. Zum anderen kann die Beschaffung oder Ausfertigung von Unterlagen einige Zeit in Anspruch nehmen, was ein Gesuchsteller nicht beeinflussen kann. Es wäre stossend, ihm deswegen den Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe zu verweigern (in diesem Sinn für die Mutterschaftsbeihilfe: Entscheid des Gesundheits- und Sozialdepartementes vom 14. Juni 2007 i.S. S.P., E. 2c/ca). 4.1 Aus den Akten ergibt sich und ist unbestritten, dass der Beistand der Kinder von A am 3. August 2010 die Gemeinde X um eine Kostengutsprache für den Aufenthalt von A und"}