{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2012-19_2012-10-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10132", "Checksum": "6a153816ece4521a7719b8e01c4eef18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2012 19", "2012 III Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 29.10.2012 GSD 2012 19 (2012 III Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 29.10.2012 GSD 2012 19 (2012 III Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 29.10.2012 GSD 2012 19 (2012 III Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe. Formerfordernis an ein Gesuch. Beginn der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Beschwerdebefugnis. § 129 Absatz 1 VRG; §§ 28 Absatz 1 und 73 SHG; §§ 4 Absatz 1 und 11 SHV. Der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe kann auch mit einem mündlichen Gesuch geltend gemacht werden. — Sind die Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen erfüllt, besteht der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab Gesuchseinreichung. Nicht entscheidend ist, in welchem Zeitpunkt die Gesuchsunterlagen vollständig sind und über das Gesuch entschieden werden kann. Dies gilt auch dann, wenn das Gesuch bei der falschen Behörde eingereicht wurde. — Wird ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Heimaufenthalt zulasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelehnt, ist auch der Heimträger zur Verwaltungsbeschwerde befugt. | § 129 Abs. 1 VRG; § 28 Abs. 1 SHG, § 73 SHG; § 4 Abs. 1 SHV, § 11 SHV | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:43", "Checksum": "c43728dc31b0eeb7d06affd077553ef5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 29.10.2012 GSD 2012 19 (2012 III Nr. 19)\nRegeste:\nWirtschaftliche Sozialhilfe. Formerfordernis an ein Gesuch. Beginn der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Beschwerdebefugnis. § 129 Absatz 1 VRG; §§ 28 Absatz 1 und 73 SHG; §§ 4 Absatz 1 und 11 SHV. Der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe kann auch mit einem mündlichen Gesuch geltend gemacht werden. — Sind die Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen erfüllt, besteht der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab Gesuchseinreichung. Nicht entscheidend ist, in welchem Zeitpunkt die Gesuchsunterlagen vollständig sind und über das Gesuch entschieden werden kann. Dies gilt auch dann, wenn das Gesuch bei der falschen Behörde eingereicht wurde. — Wird ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Heimaufenthalt zulasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelehnt, ist auch der Heimträger zur Verwaltungsbeschwerde befugt. | § 129 Abs. 1 VRG; § 28 Abs. 1 SHG, § 73 SHG; § 4 Abs. 1 SHV, § 11 SHV | Sozialhilfe\n\n Aufhebung oder Abänderung haben können. Diese Auffassung wird dadurch begründet, dass die Rechtsmittelbefugnis nach dem per 1. Januar 2009 revidierten § 129 VRG in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht (Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes) für Drittbetroffene keine Betroffenheit in der Rechtsstellung mehr voraussetzt und es gemäss dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens widersinnig ist, die Befugnis zur Rechtsvorkehr im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren enger zu fassen als im Rechtsmittelverfahren (vgl. Martin Wirthlin, Luzerner Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, Rz. 18.4ff.). Als schutzwürdig gelten damit sowohl die rechtlich geschützten als auch die wirtschaftlichen, ideellen und sogar die rein tatsächlichen Interessen. Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die prozessführende Partei eine tatsächliche Beeinträchtigung von sich abwenden oder einen praktischen Nutzen und Erfolg erreichen will (LGVE 1999 II Nr. 24 E. 3a mit Hinweisen). Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides ist die Frage der Übernahme der Kosten für den Aufenthalt und die Betreuung von A und ihren Kindern in dem vom Verein Y geführten ausserkantonalen Heim in Z. Der Verein ist damit durch den Einspracheentscheid besonders berührt und hat an einer Aufhebung oder Änderung des Einspracheentscheides ein schutzwürdiges wirtschaftliches Interesse. Die Vorinstanz hat damit den Verein zu Recht als beiladungsberechtigten Dritten in das Einspracheverfahren mit einbezogen. Auch ist der Verein damit vorliegend zur Verwaltungsbeschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde ist damit ebenfalls einzutreten. 2. Der Gemeinderat von X begründet die Ablehnung der Übernahme der Aufenthaltskosten von A und ihren Kindern im Heim im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe für den Zeitraum vom 9. September 2010 bis 31. Januar 2011 damit, dass das Kostenübernahmegesuch des Beistandes am 3. August 2010 abgelehnt worden sei. A sei trotzdem am 9. September 2010 ohne Kostengutsprache der Gemeinde in das Heim eingetreten. Es sei kein schriftliches Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe von A oder dem Sozialberatungszentrum eingegangen. Das Heim habe zudem die Sozialvorsteherin am 27. September 2010 darüber informiert, dass die Frage der Finanzierung gelöst werden könne. Die Gemeinde X sei deshalb davon ausgegangen, dass A eine andere Lösung für die Finanzierung gefunden habe, weshalb sie mit Schreiben vom 27. September 2010 die Übernahme der Kosten informell abgelehnt habe. Weder der Beistand der Kinder noch das Heim hätten in der Folge um einen beschwerdefähigen Entscheid ersucht. Die schriftliche Anmeldung von A für wirtschaftliche Sozialhilfe sei erst am 3. März 2011 erfolgt. Damit habe A Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab Februar 2011 (Gesuchseinreichung beim Sozialberatungszentrum am 15. Februar 2011). A und der Verein Y machen demgegenüber geltend, ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe könne auch mündlich gestellt werden. Der Beistand der Beschwerdeführerin habe am 3. August 2010 telefonisch um eine subsidiäre Kostengutsprache für den Aufenthalt im Heim in Z nachgesucht. Wie aus dem informellen Ablehnungsschreiben des Gemeinderates vom 27. September 2010 hervorgehe, sei dieses Gesuch im September 2010 vom Heim erneuert worden. Nach § 73 SHG sei zudem jede kommunale Behörde, bei welcher ein Gesuch um Sozialhilfe gestellt werde, verpflichtet, dieses unverzüglich an das zuständige Sozialamt weiterzuleiten. Das sei nicht geschehen, was für A kein Nachteil sein dürfe. In Bezug auf die Verweigerung der Sozialhilfe ab September 2010 fehle es im angefochtenen Entscheid zudem an einer Begründung. Aufgrund dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs sei der Entscheid aufzuheben. 3.1 Gemäss § 28 Absatz 1 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wer seinen Lebensbedarf und denjenigen seiner Familienangehörigen gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977 nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann. Nach unangefochtener Rechtsprechung geht § 28 Absatz 1 SHG vom Bedarfsdeckungsprinzip aus (vgl. dazu insbesondere LGVE 2009 III Nr. 13). 3.2 Der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe ist mit einem Gesuch beim zuständigen Sozialamt geltend zu machen (§ 73 SHG und § 4 Abs. 1 Sozialhilfeverordnung, SHV). Allerdings können die Gemeinden für die Entgegennahme der Gesuche andere öffentliche oder private Stellen als zuständig bezeichnen (§ 11 SHV). Weiter gilt für die Behörden des Kantons und der Gemeinden eine Weiterleitungs- und Vermittlungspflicht. Sie haben ein Gesuch um Sozialhilfe unverzüglich an das zuständige Sozialamt weiterzuleiten, und wenn sie von der Hilfebedürftigkeit einer Person oder Familie Kenntnis erhalten, diese darauf hinzuweisen, dass sie sich mit einem Gesuch um Hilfe an das zuständige"}