{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2012-19_2012-10-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10132", "Checksum": "6a153816ece4521a7719b8e01c4eef18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2012 19", "2012 III Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 29.10.2012 GSD 2012 19 (2012 III Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 29.10.2012 GSD 2012 19 (2012 III Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 29.10.2012 GSD 2012 19 (2012 III Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe. Formerfordernis an ein Gesuch. Beginn der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Beschwerdebefugnis. § 129 Absatz 1 VRG; §§ 28 Absatz 1 und 73 SHG; §§ 4 Absatz 1 und 11 SHV. Der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe kann auch mit einem mündlichen Gesuch geltend gemacht werden. — Sind die Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen erfüllt, besteht der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab Gesuchseinreichung. Nicht entscheidend ist, in welchem Zeitpunkt die Gesuchsunterlagen vollständig sind und über das Gesuch entschieden werden kann. Dies gilt auch dann, wenn das Gesuch bei der falschen Behörde eingereicht wurde. — Wird ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Heimaufenthalt zulasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelehnt, ist auch der Heimträger zur Verwaltungsbeschwerde befugt. | § 129 Abs. 1 VRG; § 28 Abs. 1 SHG, § 73 SHG; § 4 Abs. 1 SHV, § 11 SHV | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:43", "Checksum": "c43728dc31b0eeb7d06affd077553ef5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 29.10.2012 GSD 2012 19 (2012 III Nr. 19)\nRegeste:\nWirtschaftliche Sozialhilfe. Formerfordernis an ein Gesuch. Beginn der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Beschwerdebefugnis. § 129 Absatz 1 VRG; §§ 28 Absatz 1 und 73 SHG; §§ 4 Absatz 1 und 11 SHV. Der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe kann auch mit einem mündlichen Gesuch geltend gemacht werden. — Sind die Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen erfüllt, besteht der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab Gesuchseinreichung. Nicht entscheidend ist, in welchem Zeitpunkt die Gesuchsunterlagen vollständig sind und über das Gesuch entschieden werden kann. Dies gilt auch dann, wenn das Gesuch bei der falschen Behörde eingereicht wurde. — Wird ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Heimaufenthalt zulasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelehnt, ist auch der Heimträger zur Verwaltungsbeschwerde befugt. | § 129 Abs. 1 VRG; § 28 Abs. 1 SHG, § 73 SHG; § 4 Abs. 1 SHV, § 11 SHV | Sozialhilfe\n\n\n| Entscheid: | A und ihre beiden Kinder wohnen seit März 2009 in der Gemeinde X. Beide Kinder stehen unter einer Beistandschaft nach Artikel 308 ZGB. Am 15. September 2010 trat A mit ihnen im Zusammenhang mit einer Kindesschutzmassnahme in ein vom Verein Y geführtes ausserkantonales Heim in Z ein. Mit Schreiben vom 27. September 2010 lehnte der Gemeinderat von X gegenüber dem Heim die Übernahme der Aufenthaltskosten von A und ihrer Kinder ab. Zur Begründung führte er aus, dass bereits am 30. August 2010 eine telefonische Anfrage des Beistandes der beiden Kinder von A um eine Erteilung einer Kostengutsprache abschlägig beantwortet worden sei. Auch habe A am 9. September 2010 mitgeteilt, dass sie auch ohne Kostengutsprache in dieses Heim eintreten könne und nicht die Absicht habe, wieder nach X zurückzukehren. Die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe werde deswegen verneint. Zudem zeige eine Berechnung des sozialen Existenzminimums von A einen grösseren Einnahmenüberschuss. Schliesslich sei bis anhin noch kein schriftliches Kostengutsprachegesuch eingegangen, weshalb kein Handlungsbedarf bestehe. Für weitere Informationen verwies der Gemeinderat A an das Sozialberatungszentrum S. Am 3. März 2011 übermittelte das Sozialberatungszentrum dem Sozialamt der Gemeinde X das Gesuch von A vom 15. Februar 2011 um Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe. Mit Entscheid vom 14. April 2011 hiess der Gemeinderat von X dieses Gesuch insofern gut, als er A und ihren beiden Kindern befristet vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2011 die wirtschaftliche Sozialhilfe gewährte und die Übernahme der Kosten im ausserkantonalen Heim in Z für den fraglichen Zeitraum zusicherte. Gegen diesen Entscheid erhoben A am 28. April 2011 und der Verein Y als Träger des ausserkantonalen Heims am 29. April 2011 Einsprache beim Gemeinderat. Darin beantragten sie die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für die gesamte Dauer des Heimaufenthalts ab 9. September 2010 bis zum freiwilligen Austritt aus dieser Einrichtung, mindestens aber bis eine für A und für ihre Kinder zumutbare und dem Kindeswohl entsprechende Lösung gefunden worden sei. Mit Entscheid vom 1. Juli 2011 wies der Gemeinderat die beiden Einsprachen ab und bestätigte seinen Entscheid vom 14. April 2011. A und der Trägerverein des Heims reichten daraufhin beim Gesundheits- und Sozialdepartement Verwaltungsbeschwerde ein, wobei sie die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe im erstinstanzlich geltend gemachten Umfang verlangten. Das Gesundheits- und Sozialdepartement hiess die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 1. Die Beschwerdeinstanz hat die Eintretensvoraussetzungen eines Rechtsmittels von Amtes wegen zu prüfen (§ 107 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; VRG). Zur Verwaltungsbeschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 129 Abs. 1 VRG). 1.1 Als Partei des vorinstanzlichen Verfahrens ist A durch den angefochtenen Entscheid direkt betroffen und daher ohne weiteres zur Einreichung des Rechtsmittels befugt (§ 129 Abs. 1a VRG). Die Beschwerde erfolgte innert der Rechtsmittelfrist. Auf die Beschwerde von A ist daher einzutreten. 1.2 Neben A erhebt auch der Verein Y als Träger des ausserkantonalen Heims in Z Verwaltungsbeschwerde. Die Vorinstanz hat den Verein im Einspracheverfahren als beiladungsberechtigten Dritten im Sinn von § 20 VRG mit einbezogen. Beeinflusst der Entscheid voraussichtlich die Rechtsstellung eines Dritten, so kann ihn die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei oder eines Dritten durch Beiladung in das Verfahren einbeziehen (§ 20 Abs. 1 VRG). Zweck der Beiladung ist es, die Rechtskraft des Entscheides auf die Beigeladenen auszudehnen. Ferner ermöglicht die Beiladung die Wahrnehmung der Interessen derjenigen, deren rechtliche oder tatsächliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt sein könnten. Damit ist die Beiladung auch Ausfluss des rechtlichen Gehörs. Die Beigeladenen treten als Prozessparteien mit gleichen Rechten und Pflichten zu den bisherigen Parteien hinzu (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 528). Der Beigeladene ist deshalb von der Beiladung an Partei, soweit seine Rechtsverhältnisse in das Verfahren einbezogen sind (§ 21 Abs. 1 VRG). Gemäss dem Wortlaut von § 20 Absatz 1 VRG setzt die Beiladung an sich eine Betroffenheit in der Rechtsstellung voraus. Nach der neueren Lehre sind jedoch beiladungsberechtigt vielmehr natürliche und juristische Personen, die durch einen in Aussicht gestellten Verwaltungsakt berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse an dessen"}