{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2012-19_2012-10-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10132", "Checksum": "6a153816ece4521a7719b8e01c4eef18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2012 19", "2012 III Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 29.10.2012 GSD 2012 19 (2012 III Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 29.10.2012 GSD 2012 19 (2012 III Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 29.10.2012 GSD 2012 19 (2012 III Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe. Formerfordernis an ein Gesuch. Beginn der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Beschwerdebefugnis. § 129 Absatz 1 VRG; §§ 28 Absatz 1 und 73 SHG; §§ 4 Absatz 1 und 11 SHV. Der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe kann auch mit einem mündlichen Gesuch geltend gemacht werden. — Sind die Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen erfüllt, besteht der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab Gesuchseinreichung. Nicht entscheidend ist, in welchem Zeitpunkt die Gesuchsunterlagen vollständig sind und über das Gesuch entschieden werden kann. Dies gilt auch dann, wenn das Gesuch bei der falschen Behörde eingereicht wurde. — Wird ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Heimaufenthalt zulasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelehnt, ist auch der Heimträger zur Verwaltungsbeschwerde befugt. | § 129 Abs. 1 VRG; § 28 Abs. 1 SHG, § 73 SHG; § 4 Abs. 1 SHV, § 11 SHV | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:43", "Checksum": "c43728dc31b0eeb7d06affd077553ef5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 29.10.2012 GSD 2012 19 (2012 III Nr. 19)\nRegeste:\nWirtschaftliche Sozialhilfe. Formerfordernis an ein Gesuch. Beginn der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Beschwerdebefugnis. § 129 Absatz 1 VRG; §§ 28 Absatz 1 und 73 SHG; §§ 4 Absatz 1 und 11 SHV. Der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe kann auch mit einem mündlichen Gesuch geltend gemacht werden. — Sind die Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen erfüllt, besteht der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab Gesuchseinreichung. Nicht entscheidend ist, in welchem Zeitpunkt die Gesuchsunterlagen vollständig sind und über das Gesuch entschieden werden kann. Dies gilt auch dann, wenn das Gesuch bei der falschen Behörde eingereicht wurde. — Wird ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Heimaufenthalt zulasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelehnt, ist auch der Heimträger zur Verwaltungsbeschwerde befugt. | § 129 Abs. 1 VRG; § 28 Abs. 1 SHG, § 73 SHG; § 4 Abs. 1 SHV, § 11 SHV | Sozialhilfe\n\n| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |\n|---|---|\n| Abteilung: | Gesundheits- und Sozialdepartement |\n| Rechtsgebiet: | Sozialhilfe |\n| Entscheiddatum: | 29.10.2012 |\n| Fallnummer: | GSD 2012 19 |\n| LGVE: | 2012 III Nr. 19 |\n| Gesetzesartikel: | § 129 Abs. 1 VRG; § 28 Abs. 1 SHG, § 73 SHG; § 4 Abs. 1 SHV, § 11 SHV |\n| Leitsatz: | Wirtschaftliche Sozialhilfe. Formerfordernis an ein Gesuch. Beginn der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Beschwerdebefugnis. § 129 Absatz 1 VRG; §§ 28 Absatz 1 und 73 SHG; §§ 4 Absatz 1 und 11 SHV. Der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe kann auch mit einem mündlichen Gesuch geltend gemacht werden. — Sind die Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen erfüllt, besteht der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab Gesuchseinreichung. Nicht entscheidend ist, in welchem Zeitpunkt die Gesuchsunterlagen vollständig sind und über das Gesuch entschieden werden kann. Dies gilt auch dann, wenn das Gesuch bei der falschen Behörde eingereicht wurde. — Wird ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Heimaufenthalt zulasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelehnt, ist auch der Heimträger zur Verwaltungsbeschwerde befugt. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}