Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, die Vermögensfreibeträge nur in den Fällen zu gewähren, in denen sie von den Skos-Richtlinien vorgesehen sind. 3.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass es im Unterschied zur wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht möglich ist, auf die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Mutterschaftsbeihilfe auf Gesuch hin ganz oder teilweise zu verzichten, sofern ein Härtefall vorliegt (§ 59 SHG für die Mutterschaftsbeihilfe, § 38 Abs. 2 SHG für die wirtschaftliche Sozialhilfe). Damit entfällt auch ein Erlass der Rückerstattung unter diesem Titel. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 11. April 2011) |