Diese Freibeträge sind eine Ausnahme vom sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip. Nach diesem Prinzip muss sich die hilfebedürftige Person primär mit eigenen Mitteln selber helfen und hat zur Bestreitung des Lebensbedarfs kein Wahlrecht zwischen der Sozialhilfe und anderen Quellen (§ 8 Abs. 2 SHG). Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, die Vermögensfreibeträge nur in den Fällen zu gewähren, in denen sie von den Skos-Richtlinien vorgesehen sind.