Wenn der besagte Betrag nach erfolgter Überweisung als Vermögen qualifiziert würde, könnte C auch keinen Vermögensfreibetrag gemäss Skos-Richtlinien, E.2-3, geltend machen. Denn nach den Richtlinien wird ein Vermögens-freibetrag nur zu Beginn der Unterstützung oder wenn eine laufende Unterstützung abgelöst werden kann, gewährt, nicht aber, wenn das Vermögen während der Dauer der Unterstützung anfällt. Diese Freibeträge sind eine Ausnahme vom sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip.