Unter diesen Umständen ist dieser Betrag primär als einmalige Einkunft und damit als Einnahme zu qualifizieren, die bei korrekter Meldung an das Sozialamt gemäss § 56 Absatz 1 SHG anzurechnen gewesen wäre. Dabei kommt C nicht in den Genuss eines Einkommensfreibetrages im Sinn der Skos-Richtlinien, E.1-2. Ein solcher Freibetrag ist auf Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit beschränkt. Damit wäre der Betrag ohne Abzug zu berücksichtigen gewesen. Wenn der besagte Betrag nach erfolgter Überweisung als Vermögen qualifiziert würde, könnte C auch keinen Vermögensfreibetrag gemäss Skos-Richtlinien, E.2-3, geltend machen.