Unbestritten ist, dass die Gemeinde Y der Beschwerdeführerin das Steuerguthaben am 14. April 2010 überwiesen hat. Zu diesem Zeitpunkt erhielt sie bereits Mutterschaftsbeihilfe. Zudem ist nicht erstellt, dass die Steuerbehörde der Beschwerdeführerin dieses Guthaben vor dem ersten Bezug der Mutterschaftsbeihilfe angezeigt hat. Damit handelt es sich nicht um eine Forderung, die vor Beginn der Mutterschaftsbeihilfe zum Vermögen der Beschwerdeführerin gehört hat. Unter diesen Umständen ist dieser Betrag primär als einmalige Einkunft und damit als Einnahme zu qualifizieren, die bei korrekter Meldung an das Sozialamt gemäss § 56 Absatz 1 SHG anzurechnen gewesen wäre.