Als Einkommen gelten neben dem Erwerbseinkommen Ersatzeinkommen jeder Art, wie AHV- und IV-Renten, Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Stipendien und Einkommen aus beweglichem Vermögen, auch die weiteren Einnahmen, wie Wettbewerbsgewinne, Kapitalabfindungen und andere einmalige oder regelmässige Einkünfte. Demgegenüber gehören zum Vermögen sämtliche vorhandenen Mittel, wie Bargeld, Bank- und Postcheckguthaben, Aktien Obligationen, Forderungen, Wertgegenstände, Liegenschaften und andere Vermögenswerte (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 154ff.). Unbestritten ist, dass die Gemeinde Y der Beschwerdeführerin das Steuerguthaben am 14. April 2010 überwiesen hat.