Wie bereits in Erwägung 2.1 ausgeführt, sichert die Mutterschaftsbeihilfe das soziale Existenzminimum der Familie, soweit es nicht durch anrechenbares Einkommen und Reinvermögen gedeckt ist. Als Einkommen gelten neben dem Erwerbseinkommen Ersatzeinkommen jeder Art, wie AHV- und IV-Renten, Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Stipendien und Einkommen aus beweglichem Vermögen, auch die weiteren Einnahmen, wie Wettbewerbsgewinne, Kapitalabfindungen und andere einmalige oder regelmässige Einkünfte.