Indem C darauf hinweist, dass das Steuerguthaben bereits vor dem Bezug der Mutterschaftsbeihilfe bestanden habe und sie damit vom Vermögensfreibetrag gemäss den Skos-Richtlinien hätte profitieren können, macht sie sinngemäss geltend, das Unterlassen der Meldung habe nicht dazu geführt, dass sie zu Unrecht mehr Mutterschaftsbeihilfe bezogen habe als ihr zugestanden sei. Wie bereits in Erwägung 2.1 ausgeführt, sichert die Mutterschaftsbeihilfe das soziale Existenzminimum der Familie, soweit es nicht durch anrechenbares Einkommen und Reinvermögen gedeckt ist.