Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen der Verletzung der Meldepflicht unrechtmässig zu viel Mutterschaftsbeihilfe erhalten hat. Indem C darauf hinweist, dass das Steuerguthaben bereits vor dem Bezug der Mutterschaftsbeihilfe bestanden habe und sie damit vom Vermögensfreibetrag gemäss den Skos-Richtlinien hätte profitieren können, macht sie sinngemäss geltend, das Unterlassen der Meldung habe nicht dazu geführt, dass sie zu Unrecht mehr Mutterschaftsbeihilfe bezogen habe als ihr zugestanden sei.