Dabei ist die Rückerstattungsforderung ab Bezug mit fünf Prozent pro Jahre zu verzinsen (§ 59 Abs. 1 SHG). 3.1 Unbestritten ist, dass die Gemeinde Y der Beschwerdeführerin am 14. April 2010, also während des Bezugs der Mutterschaftsbeihilfe, einen Betrag von Fr. 4256.55 aus zu viel bezahlten Steuern überwiesen hat. Dies ist eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn von § 11 Absatz 2 SHG, die C dem Sozialamt von sich aus hätte melden müssen. Dies hat sie aber nicht getan. Damit hat die Beschwerdeführerin die Meldepflicht verletzt. Daran ändert ihr Hinweis nichts, dass dieses Steuerguthaben bereits vor dem Bezug der Mutterschaftsbeihilfe bestanden habe.