Die Anpassung hebt die rechtskräftige Verfügung nicht von Anfang an auf, sondern erst nach dem nachträglichen Eintritt der veränderten Tatsachen. Die Anpassung wirkt normalerweise ex nunc, das heisst für die Zukunft (vgl. dazu grundsätzlich LGVE 1983 II Nr. 1 E. 4a). 2.3 Wer infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben oder infolge Verletzung der Meldepflicht Mutterschaftsbeihilfe erhalten hat, ist der Gemeinde zur Rückerstattung verpflichtet. Dabei ist die Rückerstattungsforderung ab Bezug mit fünf Prozent pro Jahre zu verzinsen (§ 59 Abs. 1 SHG).