Dauerverfügungen sind. Sie regeln das Rechtsverhältnis zwischen einer hilfebedürftigen Mutter und dem zuständigen Gemeinwesen aufgrund eines Sachverhalts, der zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegt. Ändern sich nach der erstmaligen Gewährung der Mutterschaftsbeihilfe die wirtschaftlichen Verhältnisse, hat die hilfebedürftige Mutter dies sofort zu melden (§ 11 Abs. 2 SHG, Meldepflicht). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat sie die Meldung von sich aus unaufgefordert zu machen. Bei der Meldepflicht handelt es sich demzufolge um eine Bringschuld.