Die Mutterschaftsbeihilfe sichert das soziale Existenzminimum der Familie, soweit es nicht durch anrechenbares Einkommen und Reinvermögen gedeckt ist (§ 56 Abs. 1 SHG). Das soziale Existenzminimum der Familie berechnet sich nach den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien). Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen von diesen Richtlinien beschliessen (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 3 SHG). 2.2 Weiter ist zu berücksichtigen, dass Entscheide über die Ausrichtung von Mutterschaftsbeihilfe Dauerverfügungen sind.