Aus den Erwägungen 2.1 Eine Mutter hat gegenüber der Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Mutterschaftsbeihilfe, wenn a. vor oder nach der Geburt das soziale Existenzminimum nicht gedeckt ist, b. sie sich überwiegend der Pflege und Erziehung des Kindes widmet und c. sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz zur Zeit der Gesuchstellung im Kanton Luzern hatte (§ 54 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989, SHG). Die Mutterschaftsbeihilfe sichert das soziale Existenzminimum der Familie, soweit es nicht durch anrechenbares Einkommen und Reinvermögen gedeckt ist (§ 56 Abs. 1 SHG).