In der dagegen beim Gesundheits- und Sozialdepartement erhobenen Verwaltungsbeschwerde machte C geltend, dass das Steuerguthaben bereits vor dem Bezug der Mutterschaftsbeihilfe bestanden habe und sie damit vom Vermögensfreibetrag gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) profitieren könne. Das Gesundheits- und Sozialdepartement wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen