Am 25. November 2010 erhob C beim Gemeinderat Einsprache gegen diesen Entscheid, wobei sie beantragte, dass ihr die Rückerstattungsforderung im Umfang der Steuergutschrift von Fr. 4256.55 zu erlassen sei. Der Gemeinderat wies die Einsprache mit Entscheid vom 12. Januar 2011 ab. In der dagegen beim Gesundheits- und Sozialdepartement erhobenen Verwaltungsbeschwerde machte C geltend, dass das Steuerguthaben bereits vor dem Bezug der Mutterschaftsbeihilfe bestanden habe und sie damit vom Vermögensfreibetrag gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) profitieren könne.