{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-04-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2011-15_2011-04-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4942", "Checksum": "8df7e37484cb12cdae7262210e6453b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2011 15", "2011 III Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 11.04.2011 GSD 2011 15 (2011 III Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 11.04.2011 GSD 2011 15 (2011 III Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 11.04.2011 GSD 2011 15 (2011 III Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mutterschaftsbeihilfe. Überweisung eines Steuerguthabens. Meldepflicht. Rückerstattung. §§ 11, 56 und 59 SHG. Wer Mutterschaftsbeihilfe bezieht, ist verpflichtet, die Überweisung eines Steuerguthabens dem Sozialamt von sich aus zu melden. Der entsprechende Betrag ist im Budget zu berücksichtigen. Eine Berufung auf den Einkommens- oder Vermögensfreibetrag ist nicht möglich. - Im Unterschied zur wirtschaftlichen Sozialhilfe ist es nicht möglich, auf die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Mutterschaftsbeihilfe auf Gesuch hin ganz oder teilweise zu verzichten, sofern ein Härtefall vorliegt. | § 11 SHG, § 56 SHG, § 59 SHG | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:19", "Checksum": "542ca1a24994fbcaee09879438d6d19c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 11.04.2011 GSD 2011 15 (2011 III Nr. 15)\nRegeste:\nMutterschaftsbeihilfe. Überweisung eines Steuerguthabens. Meldepflicht. Rückerstattung. §§ 11, 56 und 59 SHG. Wer Mutterschaftsbeihilfe bezieht, ist verpflichtet, die Überweisung eines Steuerguthabens dem Sozialamt von sich aus zu melden. Der entsprechende Betrag ist im Budget zu berücksichtigen. Eine Berufung auf den Einkommens- oder Vermögensfreibetrag ist nicht möglich. - Im Unterschied zur wirtschaftlichen Sozialhilfe ist es nicht möglich, auf die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Mutterschaftsbeihilfe auf Gesuch hin ganz oder teilweise zu verzichten, sofern ein Härtefall vorliegt. | § 11 SHG, § 56 SHG, § 59 SHG | Sozialhilfe\n\n Mutterschaftsbeihilfe bestanden habe und sie damit vom Vermögensfreibetrag gemäss den Skos-Richtlinien hätte profitieren können, macht sie sinngemäss geltend, das Unterlassen der Meldung habe nicht dazu geführt, dass sie zu Unrecht mehr Mutterschaftsbeihilfe bezogen habe als ihr zugestanden sei. Wie bereits in Erwägung 2.1 ausgeführt, sichert die Mutterschaftsbeihilfe das soziale Existenzminimum der Familie, soweit es nicht durch anrechenbares Einkommen und Reinvermögen gedeckt ist. Als Einkommen gelten neben dem Erwerbseinkommen Ersatzeinkommen jeder Art, wie AHV- und IV-Renten, Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Stipendien und Einkommen aus beweglichem Vermögen, auch die weiteren Einnahmen, wie Wettbewerbsgewinne, Kapitalabfindungen und andere einmalige oder regelmässige Einkünfte. Demgegenüber gehören zum Vermögen sämtliche vorhandenen Mittel, wie Bargeld, Bank- und Postcheckguthaben, Aktien Obligationen, Forderungen, Wertgegenstände, Liegenschaften und andere Vermögenswerte (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 154ff.). Unbestritten ist, dass die Gemeinde Y der Beschwerdeführerin das Steuerguthaben am 14. April 2010 überwiesen hat. Zu diesem Zeitpunkt erhielt sie bereits Mutterschaftsbeihilfe. Zudem ist nicht erstellt, dass die Steuerbehörde der Beschwerdeführerin dieses Guthaben vor dem ersten Bezug der Mutterschaftsbeihilfe angezeigt hat. Damit handelt es sich nicht um eine Forderung, die vor Beginn der Mutterschaftsbeihilfe zum Vermögen der Beschwerdeführerin gehört hat. Unter diesen Umständen ist dieser Betrag primär als einmalige Einkunft und damit als Einnahme zu qualifizieren, die bei korrekter Meldung an das Sozialamt gemäss § 56 Absatz 1 SHG anzurechnen gewesen wäre. Dabei kommt C nicht in den Genuss eines Einkommensfreibetrages im Sinn der Skos-Richtlinien, E.1-2. Ein solcher Freibetrag ist auf Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit beschränkt. Damit wäre der Betrag ohne Abzug zu berücksichtigen gewesen. Wenn der besagte Betrag nach erfolgter Überweisung als Vermögen qualifiziert würde, könnte C auch keinen Vermögensfreibetrag gemäss Skos-Richtlinien, E.2-3, geltend machen. Denn nach den Richtlinien wird ein Vermögens-freibetrag nur zu Beginn der Unterstützung oder wenn eine laufende Unterstützung abgelöst werden kann, gewährt, nicht aber, wenn das Vermögen während der Dauer der Unterstützung anfällt. Diese Freibeträge sind eine Ausnahme vom sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip. Nach diesem Prinzip muss sich die hilfebedürftige Person primär mit eigenen Mitteln selber helfen und hat zur Bestreitung des Lebensbedarfs kein Wahlrecht zwischen der Sozialhilfe und anderen Quellen (§ 8 Abs. 2 SHG). Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, die Vermögensfreibeträge nur in den Fällen zu gewähren, in denen sie von den Skos-Richtlinien vorgesehen sind. 3.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass es im Unterschied zur wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht möglich ist, auf die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Mutterschaftsbeihilfe auf Gesuch hin ganz oder teilweise zu verzichten, sofern ein Härtefall vorliegt (§ 59 SHG für die Mutterschaftsbeihilfe, § 38 Abs. 2 SHG für die wirtschaftliche Sozialhilfe). Damit entfällt auch ein Erlass der Rückerstattung unter diesem Titel. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 11. April 2011) |"}