Unter diesen Umständen hätte der Gemeinderat das Verfahren nicht als erledigt erklären dürfen. Vielmehr hätte er von Amtes wegen prüfen müssen, ob seine Zuständigkeit für die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe gegeben ist. Hätte er die örtliche Zuständigkeit verneint, hätte er auf das Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe nicht eintreten dürfen (§ 107 Abs.1, 2a und 3 VRG). (Gesundheits- und Sozialdepartement, 8. September 2011) |