Dies hat keinen Einfluss auf den Bestand ausstehender Forderungen, die allenfalls über die wirtschaftliche Sozialhilfe übernommen werden müssen. Zudem wurde der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren rechtsgültig von seinem Beistand vertreten. Bei allfälligen Fragen betreffend den rechtserheblichen Sachverhalt hätte der Gemeinderat ihn kontaktieren können. Selbst wenn B im Einspracheverfahren nicht vertreten gewesen wäre, hätte der Gemeinderat aufgrund der Akten entscheiden müssen und den Entscheid im Kantonsblatt veröffentlichen können (§ 113 VRG). Unter diesen Umständen hätte der Gemeinderat das Verfahren nicht als erledigt erklären dürfen.