Es ist durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer für den relevanten Zeitraum noch offene Rechnungen hat, die Positionen betreffen, welche von der wirtschaftlichen Sozialhilfe hätten übernommen werden müssen. Zu denken ist insbesondere an die Kosten für Mahlzeiten und die Miete. Dass damit nach wie vor ein hinreichendes aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Klärung der örtlichen Zuständigkeit besteht, ändert auch der Umstand nichts, dass B ohne Angaben über den Bestimmungsort wegzog und offenbar nicht bekannt war, wo er sich aufhielt. Dies hat keinen Einfluss auf den Bestand ausstehender Forderungen, die allenfalls über die wirtschaftliche Sozialhilfe übernommen werden müssen.