Vorliegend ist streitig, ob die Gemeinde Y örtlich zuständig ist, über das Gesuch von B um wirtschaftliche Sozialhilfe vom 1. Dezember 2010 zu entscheiden. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 4. Januar 2011 aus der Gemeinde Y wegzog. Wegen des Wegzugs kann aber nicht gesagt werden, dass kein hinreichendes aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Klärung der Frage besteht, ob die Gemeinde Y für die Unterstützungsleistungen örtlich zuständig ist. Es ist durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer für den relevanten Zeitraum noch offene Rechnungen hat, die Positionen betreffen, welche von der wirtschaftlichen Sozialhilfe hätten übernommen werden müssen.