Dasselbe gilt, wenn der streitige Anspruch erlischt oder wenn die umstrittene Sache zerstört wird. Zudem kann der angefochtene Entscheid von der Vorinstanz selber durch den Erlass einer neuen Verfügung beseitigt werden. Gegen-standslosigkeit im weiteren Sinn tritt insbesondere ein, wenn die verlangte Amtshandlung vorgenommen wurde oder wenn die Erfüllung des Anspruchs rechtlich unmöglich geworden ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 2 zu Art. 39 Abs. 1, mit Hinweisen; § 138 VRG). Vorliegend ist streitig, ob die Gemeinde Y örtlich zuständig ist, über das Gesuch von B um wirtschaftliche Sozialhilfe vom 1. Dezember 2010 zu entscheiden.