§ 109 VRG nennt als einziges Beispiel den Rückzug des Parteibegehrens. Ein Verfahren kann aber insbesondere auch dann gegenstandslos werden, wenn das Objekt wegfällt, um das sich der Rechtsstreit dreht oder wenn der angefochtene Entscheid förmlich aufgehoben wird. In diesen Fällen wird ein Verfahren buchstäblich ohne Gegenstand (Gegenstandslosigkeit im eigentlichen, engen Sinn). So kann beispielsweise das Streitobjekt wegfallen, wenn die betroffene Person stirbt, und es um nicht vererbliche Ansprüche geht (z.B. personenbezogene Bewilligungen). Dasselbe gilt, wenn der streitige Anspruch erlischt oder wenn die umstrittene Sache zerstört wird.