Fehlt ein solches Interesse, prüft die zuständige Behörde die gestellten Begehren nicht materiell. Indem sie das Verfahren als erledigt erklärt, fällt sie keinen Sach- , sondern nur einen Prozessentscheid (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 1 zu Art. 39 Abs. 1, mit Hinweisen). Das rechtserhebliche Interesse an einem Sachentscheid kann aus verschiedenen Gründen wegfallen. § 109 VRG nennt als einziges Beispiel den Rückzug des Parteibegehrens.