Diese Bestimmung basiert auf dem Gedanken, dass jedes Verfahren, in dem mit hoheitlicher Wirkung Rechtsfragen entschieden werden sollen, grundsätzlich ein hinreichendes, aktuelles Rechtsschutzinteresse voraussetzt. Verlangt wird ein realer, praktischer Nutzen am Erlass, an der Anfechtung oder an der Änderung einer Verfügung bzw. eines Einsprache- oder Rechtsmittelentscheides. In einem Verfahren darf es nicht nur um die Beantwortung rein abstrakter Rechtsfragen gehen. Fehlt ein solches Interesse, prüft die zuständige Behörde die gestellten Begehren nicht materiell.