Das Gesundheits- und Sozialdepartement hiess die gegen den Abschreibungsentscheid eingereichte Verwaltungsbeschwerde gut. Aus den Erwägungen: 2. Gemäss § 109 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) erklärt die Behörde das Verfahren als erledigt, wenn in dessen Verlauf das rechtserhebliche Interesse an einem Sachentscheid wegfällt. Diese Bestimmung basiert auf dem Gedanken, dass jedes Verfahren, in dem mit hoheitlicher Wirkung Rechtsfragen entschieden werden sollen, grundsätzlich ein hinreichendes, aktuelles Rechtsschutzinteresse voraussetzt.