Am 7. Januar 2011 reichte der Beistand von B für diesen beim Gemeinderat von Y Einsprache gegen den Entscheid ein. Der Gemeinderat schrieb das Einspracheverfahren mit Entscheid vom 16. Februar 2011 als erledigt ab, wobei er zur Begründung anführte, dass sich B gemäss den Angaben des Vermieters seit dem 4. Januar 2011 nicht mehr in der Gemeinde Y aufhalte und ohne Adressangabe weggezogen sei; die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit sei deshalb nicht weiter zu prüfen. Das Gesundheits- und Sozialdepartement hiess die gegen den Abschreibungsentscheid eingereichte Verwaltungsbeschwerde gut.