Die berufliche Abklärung bei der IV habe des-wegen Ende November 2010 abgebrochen werden müssen. Mit der wirtschaftlichen Sozialhilfe solle sein Lebensunterhalt bis zur Fortsetzung der IV-Abklärung gesichert werden. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2010 wies das Sozialamt das Gesuch mit der Begründung ab, B halte sich gemäss seinen eigenen Eingaben nur vorübergehend in der Gemeinde Y auf. Diese sei daher für die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe nicht zuständig. Am 7. Januar 2011 reichte der Beistand von B für diesen beim Gemeinderat von Y Einsprache gegen den Entscheid ein.