§§ 107 Absatz 2a und 109 und 113 VRG. Die Einsprache gegen die Abweisung eines Gesuchs um wirtschaftliche Sozialhilfe wegen mangelnder örtlicher Zuständigkeit darf nicht mit der Begründung als erledigt erklärt werden, dass der Einsprecher oder die Einsprecherin im Laufe des Verfahrens aus der Gemeinde weggezogen sei. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | B stellte am 1. Dezember 2010 beim Sozialamt der Gemeinde Y ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe. Zur Begründung führte er an, dass er wegen eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig sei. Die berufliche Abklärung bei der IV habe des-wegen Ende November 2010 abgebrochen werden müssen.