Zudem nennt der Beistand keine Gründe, wieso dieser Wegzug auf den 17. September 2010 verschoben wurde. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung des Wegzugs am 26. August 2010 umzustossen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass A ab Ende August 2010 in der Gemeinde Z keinen Unterstützungswohnsitz mehr hatte. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 8. Juni 2011) |