Darin gab der Beschwerdeführer an, dass er am 26. August 2010 nach dieser Adresse wegziehen werde. Aus den Akten ergeben sich keine eindeutigen Beweise für einen Wegzug am 17. September 2010. Aus den bereits erwähnten Gründen ist alleine aufgrund des vereinbarten Umzugstermins im Vertrag mit der Umzugsfirma P nicht erstellt, dass A erst an diesem Datum die Gemeinde X verliess. Die übrigen vorinstanzlichen Akten geben für die Annahme eines Wegzugs am 17. September 2010 keine schlüssigen Hinweise. Zudem nennt der Beistand keine Gründe, wieso dieser Wegzug auf den 17. September 2010 verschoben wurde.