Unter diesen Umständen ist zwar erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Gemeinde X verliess. Zweifelhaft ist hingegen der Zeitpunkt des Wegzugs. Da der Beistand mit Schreiben vom 24. August 2010 dem Sozialvorsteher konkret mitteilte, dass A wieder nach Z ziehen werde und der Beschwerdeführer auf dem offiziellen Formular der Gemeinde X betreffend den Wegzug eine neue Adresse in Z, nämlich die Musterstrasse Nr. 8, angab, darf gemäss den obigen Ausführungen für den Zeitpunkt des Wegzugs auf dieses Formular abgestellt werden. Darin gab der Beschwerdeführer an, dass er am 26. August 2010 nach dieser Adresse wegziehen werde.